11 | 12 | 2024

Rechtliche Grundlagen

Nach dem Artikel 87f des deutschen Grundgesetzes obliegt die Telekommunikation privatwirtschaftlich geführten Unternehmen. Versorgungsprobleme sind folglich von den Marktteilnehmern, also den Netzbetreibern und Anbietern zu lösen. Die Netze sind das Eigentum der Unternehmen und werden von diesen eigenverantwortlich aufgebaut und betrieben.

Die Netzplanung stellt eine Kernkompetenz der Netzbetreiber dar, daher führt das BBCC.NRW eine solche nicht durch.